§ 46 Beschlußkammern
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%201998/46#abs-1 (1) In den Fällen der §§ 13 und 14 sowie 19 bis 32 entscheidet die Regulierungsbehörde durch Beschlußkammern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%201998/46#abs-2 (2) In den Fällen der §§ 13 und 14 entscheidet die Beschlußkammer in der Besetzung mit dem Präsidenten als Vorsitzendem und den beiden Vizepräsidenten als Beisitzern. Die Entscheidung erfolgt im Benehmen mit dem Beirat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%201998/46#abs-3 (3) § 73 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2, 3 Satz 2 und Abs. 4 des Telekommunikationsgesetzes gilt entsprechend. Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 findet § 73 Abs. 4 des Telekommunikationsgesetzes keine entsprechende Anwendung.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 46 PostG 1998 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 09.12.2013 – 13 A 476/08Zitiert von 6
- OVG NRW, 09.12.2013 – 13 A 478/08Zitiert von 5
- VG Köln, 30.08.2019 – 25 K 5770/16
- VG Köln, 04.12.2018 – 25 K 7243/15Zitiert von 6
- BGH, 14.06.2007 – I ZR 125/04Postrecht: Reichweite der Tatbestandswirkung eines behördlichen Bescheids über die Fortgeltung befristet erteilter Briefpreisgenehmigungen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 41
- VG Köln, 26.03.2019 – 25 K 3396/12
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 01.09.2011 – 22 L 1011/11Zitiert von 1
- OVG NRW, 19.03.2009 – 13 A 476/08Zitiert von 4
- VG Köln, 11.12.2001 – 22 K 11500/99Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 46 PostG 1998 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.